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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für Veranstaltungen in der GRAND HALL ZOLLVEREIN
im unternehmerischen Verkehr

1. Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen

1.1  Wir, die Grand Hall Zollverein GmbH, UNESCO Welterbe Zollverein, Kokereiallee 9 – 11, 45141 Essen („Vermieter“) überlassen die Veranstaltungsräume der GRAND HALL ZOLLVEREIN ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts und Mietbedingungen und des jeweiligen Miet- und Dienstleistungsvertrags.

1.2  Der Mieter der Veranstaltungsräume akzeptiert mit dem Abschluss des Mietvertrages diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Alle weiteren Leistungen werden mit dem Mieter in einem Miet- und Dienstleistungsvertrag geregelt. Vorrangig gelten die Bestimmungen aus dem Miet- und Dienstleistungsvertrag.

1.3  Diese Bedingungen gelten ausdrücklich zur Verwendung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, hingegen nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

2. MIETZWECK

Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich zu dem im Miet- und Dienstleistungsvertrag angegebenen Zweck. Eine Nutzungsänderung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Eine Überlassung des Mietgegenstandes für Zwecke, die gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere sexuelle oder pornografische Zwecke, ist verboten.

3. BEWIRTSCHAFTUNG MIT VERTRAGSLIEFERANTEN

Die gesamte Bewirtschaftung der Grand Hall ZOLLVEREIN mit veranstaltungsrelevanten Dienstleistungen ist ausschließlich Sache des Vermieters und der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte erbringen zu lassen.

Der Mieter ist lediglich berechtigt, sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte, wie Programmhefte und Merchandise Artikel zu vertreiben, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an vom Vermieter festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen, die dieser gegen Zahlung einer Vergütung erteilt. Das dafür tätige Personal kann der Mieter selbst stellen oder aber der Vermieter stellt gegen Entgelt Personal zur Verfügung.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1  Die Höhe der Vergütung und die Höhe der Vorauszahlungen für die einzelnen Leistungen werden im Miet- und Dienstleistungsvertrag festgelegt.

4.2  Die vereinbarte Vorauszahlung ist spätestens 30 Tage vor dem ersten Tag des Mietzeitraumes und der Restbetrag nach Eingang der Rechnung fällig, soweit nicht im Miet- und Dienstleistungsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlungen sind auf das vom Vermieter im Miet- und Dienstleistungsvertrag angegebene Konto unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter die gesetzlichen Rechte.

4.3  Soweit im Miet- und Dienstleistungsvertrag vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, bei Vertragsschluss eine angemessene Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Miet- und Dienstleistungsvertrag einschließlich etwaiger Schadensersatz-, Bereicherungsansprüche sowie Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung zu leisten. Diese kann nach Wahl des Mieters entweder durch eine Barkaution oder Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts geleistet werden. Die Höhe der Sicherheit wird im Miet- und Dienstleistungsvertrag geregelt. Über die Sicherheit hat der Vermieter bei Vertragsbeendigung abzurechnen und die Sicherheit ggf. unter Abzug etwaiger Gegenforderungen zurückzugeben.

4.4  In begründeten Fällen, insbesondere bei Zahlungsrückstand oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine zusätzliche Sicherheit in angemessener Höhe zu verlangen. Der Mieter kann diese durch Zahlung einer Barkaution, Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder durch zusätzlichen Versicherungsschutz verlangen.

4.5  Leistet der Mieter die verlangte Sicherheit nach Nr. 4.3 oder Nr. 4.4 nicht, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen. Des Weiteren ist der Vermieter bei Nichtleistung der Sicherheit berechtigt, die Erfüllung des Vertrages, also insbesondere die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter, bis zur Bereitstellung der Sicherheit zu verweigern.

4.6  Leistungen des Vermieters, die nicht in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietvertragsbedingungen geregelt sind, erbringt der Vermieter nur gegen Zahlung der in der gültigen Preisliste aufgeführten Vergütungen bzw. bei Sonderleistungen nach Vereinbarung.

4.7  Die vollständige Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer Schlussrechnung am Ende der Mietzeit nach erbrachten Leistungen sowie der angefallenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Schlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen verrechnet.

4.8  Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Ansprüche des Mieters sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

5. ÜBERGABE UND RÜCKGABE DES MIETGEGENSTANDES

5.1  Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben, wobei der Vermieter nach Maßgabe dieser Geschäfts- und Mietbedingungen und des Miet- und Dienstleistungsvertrages Besitzer bleibt. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass versteckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren.

5.2  Zum Ende der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Hierbei ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Im Rückgabeprotokoll festgestellte Schäden, die nicht bereits im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die festgestellten Schäden nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Schadensbeseitigung seine Schadensminderungspflicht angemessen zu berücksichtigen.

5.3  Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe und/oder Rückgabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Rückgabeprotokoll anzufertigen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der wechselseitigen Pflichten maßgeblich, wenn der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist von mindestens einer Woche, beginnend mit dem Zugang des Protokolls beim Mieter, zur Abgabe einer Zustimmungserklärung gesetzt und diesen in dem Übersendungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Schweigen auf das Protokoll als Zustimmung zu dem Protokoll verstanden wird.

5.4  Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht bei Ende der Mietzeit zurück oder nimmt er an einem Rückgabetermin nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, sich selbst in den Besitz der Mietsache zu setzen. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, die von dem Mieter eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern. Der Vermieter darf die Gegenstände entsorgen, wenn er mindestens zweimal in Schriftform angemessene Fristen zur Abholung der Gegenstände gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen sind.

6. VERÄNDERUNG DER MIETSACHE, EINBAUTEN

Der Mieter ist zur pfleglichen Benutzung der Mietsache und ihrer Einrichtungen verpflichtet. Er hat die Mietsache in ordentlichem, insbesondere gebrauchstauglichem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Jedwede Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere Einbauten oder das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen inkl. dafür benötigten Transportgeräten sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Insbesondere hat sich der Mieter vor dem Aufstellen von schweren Gegenständen, Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen zu vergewissern, dass die zulässige Belastungsgrenze der Stockwerksdecken oder Böden eingehalten wird. Bei Zweifeln über die Belastungsgrenzen hat sich der Mieter bei dem Vermieter die entsprechenden Informationen einzuholen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung eintreten, haftet der Mieter.

Spätestens zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter stellt der Mieter auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand, also den Zustand bei Übergabe des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Abnutzung, wieder her. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, nimmt der Vermieter auf Kosten und Risiko des Mieters die vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände und Einbauten in Verwahrung. Der Vermieter ist berechtigt, nach Rückgabe des Mietgegenstandes und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, dem Mieter in Textform mitzuteilenden Frist die Gegenstände und Einbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Mieters wiederherzustellen.

7. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige  Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Vermieter im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.

Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.

Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

8. Verlust, Beschädigung angelieferter und/oder mitgebrachter Sachen

Über Paketzusteller oder Spediteure angelieferte und / oder vom Mieter mitgeführte Ausstellung-, Dekorations- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Räumen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung solcher Gegenstände keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Vermieter. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial darf nicht ohne Zustimmung von Vermieter an den  Wänden befestigt werden und hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Vermieter abzustimmen.

Mitgebrachte Ausstellungs-, Dekorations- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Mietzeit unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter das, darf der Vermieter die  Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter entweder für die Dauer des Verbleibs eine  angemessene Nutzungsentschädigung berechnen oder die Gegenstände nach Fristsetzung zur  Abholung auf Kosten des Mieters entsorgen. Die hierfür anfallenden Personal- und  Materialaufwände für Kommissionierung, Verpackung und Auslagerung werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist ferner berechtigt, eine Spedition/einen Kurierdienst seiner Wahl mit der Rücksendung dieser Gegenstände zu beauftragen. Die hierfür  entstehenden Versandkosten werden mit einem Geschäftskostenaufschlag von 15 % an den Mieter weiterberechnet.

9. Notmaßnahmen zur Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter

Der Vermieter darf unaufschiebbare Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche  Veränderungen, die zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden an dem Mietgegenstand erforderlich sind (Notmaßnahmen), ohne Zustimmung des Mieters auch während der Mietzeit vornehmen. Der Aufwendungsersatz- und Vorschussanspruch des Mieters gemäß § 555a Abs. 3 BGB wird abbedungen. Der Mieter hat hierfür den Mietgegenstand stets zugänglich zu halten. Der Mieter darf die Ausführungen der Notmaßnahmen nicht behindern; andernfalls hat er die dadurch  entstehenden Schäden, einschließlich erhöhte Aufwendungen, wegen der Verzögerung zu tragen.

Die Parteien stellen klar, dass der Vermieter für weitere Maßnahmen die gesetzlichen Rechte hat und diese durch die Regelung in dieser Nr. 9 nicht eingeschränkt werden.

10. Nutzung der technischen Einrichtungen

Die technischen Einrichtungen des Mietgegenstandes dürfen nur vom Vermieter bedient  werden. Hier gelten die Bestimmungen aus dem Miet- und Dienstleistungsvertrag, ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Nutzung des WLAN-Systems bedarf der Zustimmung des Vermieters.

11. Genehmigungen und GEMA

Behördliche Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen, die ausschließlich auf der allgemeinen Beschaffenheit und/oder Lage des Mietgegenstands beruhen, sind von dem  Vermieter einzuholen, zu erfüllen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten.

Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Zustimmungen, die aufgrund der laufenden Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter erforderlich sind oder werden oder ihre Ursache in den persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Mieters oder in den besonderen Verhältnissen seines Gewerbebetriebes haben oder auf Einrichtungen oder Einbauten des Mieters beruhen, hat der Mieter vor Nutzungsbeginn auf eigene Kosten  einzuholen und die darin enthaltenen Bestimmungen, Auflagen und sonstigen  Verhaltenspflichten eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuhalten bzw. zu befolgen. Auch darüber hinaus ist der Mieter für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Bestimmungen,  behördlicher Anordnungen, Auflagen sowie sonstiger Regelungen und Verhaltenspflichten auf
eigene Kosten verantwortlich, die auf der laufenden Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter beruhen oder ihre Ursache in den persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Mieters oder in den besonderen Verhältnissen seines Gewerbebetriebes haben oder sich auf Einrichtungen oder Einbauten des Mieters beziehen, auch wenn keine  Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist. Für den Fall, dass der Mieter seine vorstehenden Pflichten verletzt und eine Behörde Maßnahmen gegenüber dem Vermieter anordnet und/oder ein Bußgeld verhängt, ist der Mieter verpflichtet, den  Vermieter freizustellen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig, spätestens 20 Tage vor dem Nutzungsbeginn, die erteilten Genehmigungen für seine Veranstaltung im Original vorzulegen. Der Mieter meldet die Veranstaltung in seinem Namen und auf seine Kosten bei der GEMA an, legt dem Vermieter rechtzeitig, spätestens 20 Tage vor der Veranstaltung eine Anmeldebestätigung vor und führt die GEMA-Gebühren ab.

12. Ablaufinformation

Der Mieter setzt den Vermieter rechtzeitig, spätestens jedoch 20 Tage vor dem Tag der  Veranstaltung über den geplanten Ablauf der Veranstaltung in Kenntnis. Hierbei hat er insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher die Veranstaltung voraussichtlich haben wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht dafür einstehen, dass die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen für die Veranstaltung fristgerecht erfüllt werden. Geplante Veränderungen des Veranstaltungsablaufes hat der Mieter unverzüglich nach Bekanntwerden mit dem Vermieter abzustimmen. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung besteht nicht.

13. Organisation für öffentliche Veranstaltungen wie z.B. Konzerte oder Kuturveranstaltungen

Der Mieter ist mit allen Rechten und Pflichten alleiniger Veranstalter. Er trägt das volle rechtliche und wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und  Abwicklung nach ihrer Beendigung. Er ist insbesondere auch für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit
der Veranstaltung frei. Dies gilt nicht für solche Ansprüche Dritter, die ihre Ursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vermieters haben. Seine Veranstaltereigenschaft hat der Mieter auf allen Veranstaltungshinweisen – Plakaten, Eintrittskarten etc. – mit vollem Firmennamen eindeutig anzugeben.

Der Vermieter entscheidet über den Zeitpunkt des Besuchereinlasses in das Foyer; der  Mieter über den Zeitpunkt des Besuchereinlasses in den Veranstaltungsraum. Gegen ein  aufwandsbezogenes Entgelt stellt der Vermieter den spezifischen Ansprüchen und der Veranstaltungsart entsprechend Ordner- und Kontrollpersonal. Die Kosten hierfür werden dem Mieter Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag gesondert ausgewiesen. Zusätzliche, veranstaltungsbedingte Positionen sind gemäß dem Bedarf des Mieters in Abstimmung mit dem Vermieter gesondert zu besetzen und auf Kosten des Mieters einzusetzen. Der Mieter ist nur in Absprache mit dem Vermieter berechtigt, in den vom Vermieter festgelegten Bereichen (zum Beispiel Backstage) eigenes Ordnungspersonal einzusehen.

Der Vermieter benennt dem Mieter einen verantwortlichen Projektkoordinator, der während der Veranstaltungsvor- und -nachbereitung sowie über den Veranstaltungszeitraum dem Mieter als organisatorischer Ansprechpartner dient. Der Mieter benennt in Textform einen Veranstaltungsleiter, der entscheidungsbefugt und bei der Über- und Rückgabe des  Vertragsgegenstandes sowie während der Veranstaltung anwesend ist.

14. Werbung, Kartenvertrieb- und herstellung für öffentliche Veranstaltungen

Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Angelegenheit des Mieters/Veranstalters. Der Mieter ist in der Gestaltung der Werbung frei. Ihm ist jedoch der Einsatz von Werbematerialien untersagt, die gegen die guten Sitten verstoßen oder das Ansehen des Vermieters schädigen können. In letzterem Fall steht dem Vermieter ein Vetorecht zu. Der Mieter hat die Werbematerialien vor deren Einsatz dem Vermieter zur Prüfung vorzulegen.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in allen Ankündigungen (Internet, Eintrittskarten, Plakaten, Flyern und sonstigen Werbemitteln sowie Pressemitteilungen etc.) ausschließlich als GRAND HALL ZOLLVEREIN® zu bezeichnen und mit dem Original Logo der Grand Hall zu versehen.

Jede Form der Werbung, des Brandings sowie Signages in Form von Grafiken, Bannern, Aufstellern oder ähnlichen Medien am und im Mietgegenstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Gleiches gilt für die Verteilung von Werbematerialien jedweder Art.

Die am und im Mietgegenstand dauerhaft angebrachte Werbung ist alleinige Angelegenheit des Vermieters und Teil des Mietgegenstandes. Will der Mieter eine vollständige bzw. partielle Werbefreiheit der GRAND HALL ZOLLVEREIN®, hat er die Kosten für die Entfernung oder Verhängung der Dauerwerbung zu tragen und darüber hinaus eine vom Vermieter  festgelegte Ablöse zu zahlen. Die Herstellung und der Vertrieb der Eintrittskarten ist Angelegenheit des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, nur so viele Eintrittskarten herzustellen und auszugeben, wie Plätze nach dem Bestuhlungsplan und der bauaufsichtlichen Genehmigung vorhanden und zugelassen sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Anzahl der hergestellten Eintrittskarten durch Vorlage sämtlicher Originallieferscheine der Druckerei bzw. durch Vorlage des Verkauf Rapports nachzuweisen. Der Vermieter hat im Hinblick auf die Eintrittskartenherstellung und den -vertrieb ein uneingeschränktes Einsichts- und Kontrollrecht.

15. Medienrechte

Jegliche Bild-, Fernseh-, Film-, Video- oder Tonaufnahmen aller Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen, wenn nicht ein wichtiger Grund einer Erteilung der Zustimmung entgegensteht. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gegen Entgelt, das im Miet- und  Dienstleistungsvertrag vereinbart wird. Zu Zwecken der aktuellen Berichterstattung (maximal drei Minuten) hat der Vermieter die Zustimmung für die vorstehend genannten Aufnahmen unentgeltlich zu erteilen, es sei denn, berechtigte Interessen des Vermieters stehen der  Erteilung entgegen.

16. Zutritt zur Veranstaltungsstätte/ Hausrecht

Personal des Vermieters, des Sanitätsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, der Mitarbeiter, der Garderobe, Gastronomie und des halleneigenen Warenverkaufes haben jederzeit Zugang zum Mietgegenstand, soweit dies erforderlich ist. Den Anordnungen der von dem  Vermieter beauftragten Personen und der Ordnungsbehörden ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

Der Vermieter übt das übergeordnete Hausrecht in der Veranstaltungsstätte aus. Er ist  berechtigt, die Ausübung des Hausrechtes auf Dritte, insbesondere auf Mitglieder des Ordnungsdienstes, zu delegieren. Im Übrigen übt der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht in Abstimmung mit dem Vermieter aus.

17. Haftung des Mieters/ Versicherungspflicht

Der Mieter haftet uneingeschränkt für das Verschulden seiner Organe, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Veranstaltungsbesucher. Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung, die für Personen-, Sach- und Mietschäden im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung eintritt, mit folgendem Deckungsumfang abzuschließen und für die Dauer der Veranstaltung aufrecht zu erhalten:

a)  für Personen- und Sachschäden pauschal EUR 5.000.000,-
b)  für Vermögensschäden EUR 5.000.000,-
c)  im Rahmen der unter a) genannten Sachschadendeckungssummen:
– für Mietsachschäden durch Feuer / Explosion an Mobilien und Immobilien EUR 5.000.000,00
– durch sonstige Ursachen an Mobilien und Immobilien EUR 250.000,00
– für Schäden aus Abhandenkommen von Schlüsseln EUR 100.000,00
– für Bearbeitungsschäden EUR 100.000,00

Der Mieter hat den Abschluss dieser Haftpflichtversicherung und deren Bestehen spätestens 20 Tage vor dem Tag der Veranstaltung durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung hat auch eine Erklärung zu enthalten, dass die Haftpflichtversicherung auch Ansprüche Dritter deckt, für die der Mieter gemäß Nummer 11 dieser allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter übernommen hat. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zur Ersatzvornahme durch Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung auf Kosten des Mieters berechtigt.

18. Haftung des Vermieters/ Ausschluss der mietrechtlichen Garantiehaftung

Der Vermieter haftet nicht für solche Mängel des Mietgegenstandes, die bei Vertragsschluss vorhanden sind oder entstehen; die verschuldensunabhängige (Garantie-)Haftung des § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder einer zwingenden gesetzlichen Haftung haftet der Vermieter uneingeschränkt. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

19. Abtretung und Untervermierung, Mehrheit von Mietern

Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Mietvertrag ohne Erlaubnis des  Vermieters an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig. Der Vermieter kann die Zustimmung nach billigem Ermessen verweigern, insbesondere wenn Zweifel an der Seriosität oder Bonität des Dritten bestehen.

Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese gesamtschuldnerisch. Erklärungen, mit  Ausnahme von Kündigungserklärungen, eines Mieters oder gegenüber einem Mieter haben Wirkung für und gegenüber allen Mietern. Jeder Mieter muss sich Tatsachen in der Person eines Mieters oder Handlungen der anderen Mieter wie eigene zurechnen lassen.

20. Vertragsdauer, Kündigung und Zurückbehaltungsrecht

Der Miet- und Dienstleistungsvertrag hat die darin festgelegte Dauer. Eine ordentliche Kündigung ist für die Vertragsdauer ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Der Vermieter ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

– der Mieter mit einem wesentlichen Teil der von ihm zu erbringenden Zahlungen oder Sicherheitsstellungen in Verzug ist;

– der Mieter Sicherheitsanweisungen des Vermieters nicht befolgt oder gegen behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen verstößt;

– der Mieter erhebliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung trotz einer Abmahnung fortsetzt oder deren Folgen nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;

– der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert;

– über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die  Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

– konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es anlässlich der Veranstaltung zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zu Personen- oder Sachschäden kommen wird.

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag fristlos, entfällt damit nicht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, vor Ausübung seines Kündigungsrechtes zunächst ein Zurückbehaltungsrecht dergestalt geltend zu machen, dass er die Überlassung der Veranstaltungsstätte bzw. die Durchführung der Veranstaltung so lange verweigert, bis der Mieter den Kündigungsgrund beseitigt, insbesondere also Sicherheitsbestimmungen einhält, behördliche Auflagen erfüllt oder Vertragsverstöße abstellt.

Der § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei fortgesetzter Nutzung) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

21. Terminoption, Absage der Veranstaltung

Terminoptionen (nicht fest gebuchte Veranstaltungstermine) verfallen automatisch am Tag, an dem die Option endet, wenn der Miet- und Dienstleistungsvertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist oder die Option nicht schriftlich vom Vermieter verlängert wurde.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist und auch kein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht, hat der Vermieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn der Mieter die Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Der Vermieter ist berechtigt, den Wert der ersparten Aufwendungen wie folgt zu pauschalieren:

– vom 1. bis zum 90. Tag vor der Veranstaltung 0% der vereinbarten Entgelte zzgl.
etwa bereits angefallener Nebenkosten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
– vom 91. bis zum 180. Tag vor der Veranstaltung 25% der vereinbarten Entgelte zzgl.
etwa bereits angefallener Nebenkosten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
– vom 181. bis zum  270. Tag vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Entgelte zgl. etwa bereits angefallener Nebenkosten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
– ab dem 271. Tag vor der Veranstaltung 75% der vereinbarten Entgelte zzgl. etwa
bereits angefallener Nebenkosten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

Unter Nebenkosten fallen insbesondere solche Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, die nach der vertraglichen Regelung jedoch vom Mieter zu erstatten sind. Eine konkrete Berechnung der ersparten Aufwendungen und/oder die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, bleiben dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten. Dem Mieter bleibt seinerseits der Nachweis gestattet, dass ein Anspruch des Vermieters überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als nach den vorstehenden Pauschalen entstanden ist.

22. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenschutzerklärung des Vermieters sind vom Mieter unter https://www.grand-hall.de/datenschutz/ einzusehen.

23. Erfüllunsort, Geltung deutschen Rechts, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Miet- und Dienstleistungsvertrag ist Essen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertragspartner Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle Streitigkeiten Essen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

//Essen, im Juli 2023

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